Unsere Satzung

Satzung des

DMB Mieterverein Lindau und Umgebung e.V.

Ludwig-Kick-Str. 1

88131 Lindau

 

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „DMB Mieterverein Lindau und Umgebung e.V.“.

Er hat seinen Sitz in 88131 Lindau und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Kempten eingetragen.

  1. 2. Der Verein ist dem DMB Landesverband Bayern e.V. Sitz München und durch diesen

      dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.

 

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein bezweckt:

–     den Zusammenschluss aller Mieter von Lindau und Umgebung mit dem Ziel, ihre Interessen in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens zu wahren, fördern und zu vertreten;

      –     die Interessen der Mieter von Lindau und Umgebung durch Aufklärung und Beratung

             Wahrzunehmen;

  • eine soziale und ökologische Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land, Bund zu verwirklichen, eine soziale Wohnungswirtschaft zu fördern sowie die Wohnverhältnisse zu verbessern.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

      –     Aufklärungsarbeit mittels öffentlicher Veranstaltungen und Veröffentlichungen;

      –     die Vertretung der Interessen der Mieter und Pächter gegenüber Vermietern und Verpächtern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen;

      –     die Erteilung von Rechtsrat für Mitglieder und ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks.

  1. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mieter können ordentliche Mitglieder des Vereins werden.
  2. Andere natürliche und juristische Personen können Fördermitglieder werden, wenn Sie

den Vereinszweck unterstützen und fördern. Fördermitgliedern stehen die Mitgliederrechte nach § 4 der Satzung nicht zu.

  1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags des

      potenziellen Mitglieds. Über die Aufnahme entscheidet § 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung.

Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  1. Der Vorstand kann einer Person, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die

Vereinsziele erworben hat, durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.

  1. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zu

      Vereinszwecken, soweit dies zur satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist.

      Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

 

  • 4 Rechte der ordentlichen Mitglieder
  1. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Der Vorstand kann Benutzungsregelungen für Vereinseinrichtungen beschließen, die das Mitglied zu beachten hat.
  2. Das Mitglied ist berechtigt, sich rechtlich beraten zu lassen. Die rechtliche Beratung ist kostenlos.

Es besteht kein Anspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für weitergehende Tätigkeiten wie zum Beispiel die Anfertigung von Schreiben, das Führen von Schriftverkehr, elektronische Kommunikation etc. kann der Vorstand beschließen, dass und welche Unkostenbeiträge Mitglieder jeweils dafür zu zahlen haben, wobei auch angemessene Pauschalen bestimmt werden können.

  1. Das Mitglied erhält kostenlos die Mieter-Zeitung des Deutschen Mieterbundes e.V.
  2. Das Mitglied ist in einer Rechtsschutzversicherung, die der Verein für seine Mitglieder abschließt, mietrechtsschutzversichert. Die Versicherungsprämie ist im Mitgliedsbeitrag enthalten.
  3. Das Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen, hat Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung und kann sich in ein Vereinsamt wählen lassen. Das Antragsrecht richtet sich nach § 9 Nr. 3 Satz 1, das Stimmrecht nach § 9 Nr. 3 Sätze 1 und 2 der Satzung; für die Wählbarkeit gilt § 9 Nr. 3 Sätze 3 und 4 der Satzung.

 

  • 5 Beiträge
  1. (1) Jedes Mitglied hat einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen angemessenen

             Jährlichen Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr zu entrichten.

      (2)  Bei nicht rechtszeitiger Beitragszahlung werden für jede Mahnung Mahnkosten erhoben. Die Höhe der Mahnkosten beschließt der Vorstand, wobei auch angemessene Kostenpauschalen festgelegt werden können.

  1. Die Höhe des Aufnahmebeitrags sowie die Höhe des Mitgliedbeitrages bestimmt die

      Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ferner eine für alle Mitglieder

gleiche Sonderumlage zur Deckung besonderer einmaliger Aufwendungen für die Erfüllung von Vereinsaufgaben bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrages pro Mitglied beschließen.

  1. Der Vorstand kann generelle Regelungen über Beitragsermäßigungen für bestimmte

Personengruppen sowie über Stundungen oder Ratenzahlungen von Beiträgen beschließen.

Im Einzelfall kann der § 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung auch beschließen, den Beitrag eines Mitgliedes

Für einen begrenzten Zeitraum zu ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände hierfür nachweist.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft erlöschen durch Kündigung,

Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden auch etwaige Vereinsämter sowie die Ehrenmitgliedschaft.

  1. (1) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die

             Kündigung muss durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum

  1. September des Jahres erfolgen. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen dem Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossenen Mietervereins kann das Mitglied ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsort begründet hat.

      (2)  Frühestmöglicher Zeitpunkt der Kündigung ist das Ende des dem Jahr der Aufnahme in den Verein folgenden Kalenderjahres.

  1. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate in Verzug ist. Über die Streichung beschließt der § 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit dem Beschluss wirksam.
  2. (1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes mit

dem Zweck des Vereins nicht vereinbar ist oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss beschließt § 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung.

      (2)  Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Frist ist die Ausschlussfrist.

Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte und etwaige Vereinsämter des Mitgliedes.

 

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht durch diese Satzung oder zwingendes Gesetzesrecht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zur Erfüllung der Vereinsaufgeben kann der Vorstand Mitarbeiter berufen sowie auch eine Geschäftsordnung beschließen.

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem/r
  2. Vorsitzenden
  3. Vorsitzenden

      Schatzmeister (Kassierer/in)

      Schriftführer/in

      drei Beisitzern

Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 Absatz 2 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur Personen, die Mitglied im Verein sind und keine Beitragsrückstände haben; über Ausnahmen entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung durch besonderen Beschluss. § 11 Nr. 1 der Satzung ist zu beachten.
  2. Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit erfolgt bei der nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit. Der Restvorstand bestimmt ein Vereinsmitglied, das die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Ersatzwahl kommissarisch wahrnimmt.

 

  • 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die ihr durch

      diese Satzung oder zwingendes Vereinsrecht zugewiesen sind, insbesondere über

      – den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss;

      –     die Wahl und die Entlastung des Vorstandes;
–     die Wahl der Rechnungsprüfer
–     die Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrages;
–     Satzungsänderungen
–     die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen,
      dem Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossenen Mieterverein.

  1. Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig alle 2 Jahre statt, darüber hinaus, wenn das

Interesse des Vereins es erfordert. Eine Einladungerfolgt, unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung in Textform (persönliches Einladungsschreiben oder per E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung ist mit Aufgabe zur Post bzw. Mail als erfolgt anzusehen, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Antrags- und stimmberechtigt sind Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben. Das

Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wählbar sind nur Personen, die Vereinsmitglied sind und keine Beitragsrückstände haben; über Ausnahmen entscheidet auf Vorschlag des Vorstands mit Mitgliederversammlung durch gesonderten Beschluss. § 11 der Satzung ist zu beachten.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung ist, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung keine andere Regelung getroffen ist. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
  2. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in das alle gefassten Beschlüsse

      im Wortlaut aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und zwei

      Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen.

 

  • 10 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung
  1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, jährlich nach Schluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Kassenführung, der Bücher und Belege vorzunehmen und darüber schriftlich Bericht zu erstatten.

 

  • 11 Ämter
  1. In den Vorstand und zur Mitarbeit im Verein dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
  2. Vereinsämter sind Ehrenämter. Für Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern außerhalb seiner Tätigkeit im Vorstand, kann dem Vorstandsmitglied eine zusätzliche Vergütung gewährt werden.

Über dem Abschluss und die Konditionen eines solchen Vertrages entscheidet der Vorstand unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

 

  • 12 Änderung der Satzung
  1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; es gilt § 9 Nr. 4 Satz 4 der Satzung.
  2. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass eine Änderung

der Satzung vorgeschlagen ist und ist die Vorschrift zu bezeichnen, deren Änderung beabsichtigt ist.

 

  • 13 Auflösung und Verschmelzung
  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins oder auch den Zusammenschluss mit einem anderen, dem Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossenen Mieterverein durch Übernahme oder Neugründung (Verschmelzung) beschließen.
  2. Ein Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung muss mindestens sechs Wochen vor der

      Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.

      Die Versammlung ist hinsichtlich eines Antrages zur Auflösung oder Verschmelzung

beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Kann keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, ist eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist bereits beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und in der Einladung zu der Versammlung darauf hingewiesen wurde. Die Auflösung oder Verschmelzung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; es gilt § 9 Nr. 4 Satz 4 der Satzung.

  1. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an DMB Landesverband Bayern e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind. Im Fall einer Verschmelzung werden das Vereinsvermögen und die Vereinsakten dem übernehmenden oder neu gegründeten Mieterverein übertragen.

 

  • 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist der Ort des Vereinssitzes.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18. November 2023

Beschlossen und ersetzt die Satzung vom 02.05.1992 (neu gefasst 17.10.2000 und 19.06.2004).

Beschlossen und ersetzt die Satzung vom 19.06.2004 (neu gefasst am 18.10.2023)