Unsere Satzung

Satzung des DMB Mieterverein Lindau und Umgebung e.V.

Ludwig-Kick-Str. 1

88131 Lindau / B.

 

  •  1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „DMB Mieterverein Lindau und Umgebung e.V.“. Er hat den Sitz in Lindau / B. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lindau / B. eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Landesverband bayerischer Mietervereine e.V. mit dem Sitz in München.

 

  • 2   Zweck des Vereines

Der Verein hat den Zweck, alle berechtigten Interessen der Mieter bezüglich Miet- und Wohnrecht, Miete, Wohnungsverhältnisse, Bodenreform u. Heimstättenwesen, sozialen Wohnungsbau und Baugenossenschaftswesen zu fördern.

Er kann dazu alle notwendig erscheinenden Maßnahmen ergreifen.

 

  • 3   Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Mieter oder Untermieter werden, der diese Satzung anerkennt. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer der Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Probemitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Nichtmitglieder können als Mitglied aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.

Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

 

  • 4   Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch die Vorstandschaft. Das Mitglied erhält bei seiner Aufnahme eine Bestätigung und auf Verlangen die Vereinssatzung.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. a) durch freiwilligen Austritt mit einer schriftlichen an eine Vierteljahresfrist gebundene Kündigung für das Ende eines Kalenderjahres
  2. b) bei einer Probemitgliedschaft („Schnupper-Mitgliedschaft) durch Ablauf der vom Vorstand festgesetzten Probezeit, sofern die Mitgliedschaft nicht vor Ablauf auf Wunsch des Mitgliedes in eine ordentliche Mitgliedschaft überführt wird.
  3. c) durch den Tod.
  4. d) durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss erfolgen:

  1. a) wenn das Mitglied länger als 6 Monate den Jahresbeitrag schuldig bleibt.
  2. b) wenn sein Verhalten sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedskarte und die Vereinssatzung bleiben Eigentum des Vereins und sind mit Beendigung der Mitgliedschaft an die Vereinsgeschäftsstelle zurückzugeben.

 

  • 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

Den Mitgliedern wird unter anderem gewährt:

  1. a) kostenlose Auskunft in allen Miet- und Wohnungsangelegenheiten.
  2. b) Bezug eines vom Verein und Landesverband herausgegebenen Mitteilungsblattes (Mieterzeitung) auf Verlangen
  3. c) Fertigstellung von Schreiben und Eingaben an Vermieter und Behörden in Miet- und Wohnungsangelegenheiten des Mitglieds.
  4. d) für Leistungen b und c können geringe Gebühren in Ansatz gebracht werden, deren Höhe der Vorstand bestimmt.

Aus der Gewährung von Rechtsschutz durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

Bei Inanspruchnahme der Einrichtung des Vereins hat sich das Mitglied durch Vorlage der Mitgliedsbescheinigung auszuweisen.

 

  • 6   Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und kann für jedes Kalenderjahr abgeändert werden. Die Mitgliederversammlung hat außerdem das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.

Die Betragspflicht beginnt mit der Anmeldung. Der Beitrag ist nach Datum des Eintritts zu entrichten und wird jeweils für ein volles Vierteljahr erhoben.

Die Aufnahmegebühr entfällt, wenn Mitglieder auswärtiger Mietervereine in das Vereinsgebiet zuziehen und dem Verein beitreten.

 

  • 7   Organe des Vereins

Diese sind:

  1. a) der Vorstand und
  2. b) die Mitgliederversammlung

 

  • 8   Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern, nämlich

  1. a) dem 1. Vorsitzenden
  2. b) dem 2. Vorsitzenden und Kassenführer
  3. c) dem Schriftführer
  4. d) vier Beisitzern

Im Behinderungsfalle tritt Vertretung nach Maßgabe obiger Reihenfolge ein.

Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der Vorsitzende.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre.

Die Mitgliederversammlung kann während der Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes dessen Rücktritt durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit veranlassen.

Für ein Vorstandsmitglied das während seiner Amtsdauer ausscheidet oder gemäß Ziffer 5 zurückzutreten hat, findet in derselben, spätestens jedoch nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer statt. Vorstandsmitglieder sind vom Verbot des § 181 BGB befreit.

 

  • 9   Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und die erforderlichen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeiter berufen. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden.

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

 

  • 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch die Mieterzeitung.

Stimmberechtigt sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.

Der Landesverband ist unter derselben Frist und Beilegung der Tagesordnung einzuladen. In besonders dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Die Einladung ergeht zumindest durch Bekanntmachung im Lokalteil der örtlichen Presse. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:

  1. a) Geschäftsbericht
  2. b) Jahresabschluss
  3. c) Entlastung des Vorstandes
  4. d) Wahl des Vorstandes
  5. e) Rücktritt eines Vorstandmitgliedes
  6. f) Wahl der Rechnungsprüfer
  7. g) Kündigung der Mitgliedschaft beim Landesverband bayerischer Mietervereine
  8. h) Satzungsänderungen
  9. i) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

Eine Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre abzuhalten.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage, bei Abkürzung der Ladungsfrist spätestens ein Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorsitzenden einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt soweit die Satzung nicht eine anderweitige Regelung zulässt mit einfacher Mehrheit. Bei Beschlussfassung gemäß §10 Ziffer 2g-i ist 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Dieses Protokoll muss der Versammlungsleiter mit mindestens zwei Mitgliedern unterzeichnen.

 

  • 11   Wählbarkeit

In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

Den Vorstandmitgliedern kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung ein pauschaler Aufwandsersatz gewährt werden. Besteht daneben mit ihnen ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so richtet sich die Entlohnung nach den Beschlüssen des Vorstandes.

 

  • 12   Rechnungsprüfung

Gleichzeitig mit der Wahl der Vorstandschaft und für die gleiche Wahldauer sind 3 Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu wählen.

Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, unvermutet mindestens in jedem Kalenderjahr eine Kassenprüfung und nach dem Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen und darüber dem Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht erstatten.

Der Landesverband bayerischer Mietervereine ist berechtigt, Abschriften der Kassen- und Buchführungsberichte und Abschriften der Niederschriften über die Mitgliederversammlung vom Vereinsvorstand einzuholen.

 

  • 13   Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Es darf zu ihm nur Beschluss gefasst werden, wenn der Landesverband bayerischer Mietervereine durch einen bei ihm mindestens 4 Wochen vor der Versammlung eingegangenen eingeschriebenen Brief von Zeit und Ort der Versammlung, der Tagesordnung und dem Antrag auf Auflösung unterrichtet worden ist.

Der Antrag bedarf zu seiner Annahme eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen, von welcher der Landesverband wiederum wie unter Ziffer 1, zu verständigen ist. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht darauf für die Entscheidung zuständig, ob die 3/4 Mehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.

Das Vermögen des Vereins fällt dem Landesverband bayerischer Mietervereine e.V. mit der Auflage zu, es einem innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung neugegründeten Mieterverein, der Mitglied des Landesverbandes geworden ist, zu übergeben.

 

  • 14   Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr,

 

  • 15   Gerichtsstand

Erfüllungsort  und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und Mitgliedern 88131 Lindau / B.

 

88131 Lindau, den 02.05.1992

neu gefasst am 17.10.2000

neu gefasst am 19.06.2004